Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.05.2020I. Allgemeines
1.Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der WATEC-Hydro GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Bedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
2.Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4.Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
5.Der Vertragsschluss bedarf der schriftlichen Annahmeerklärung seitens der WATEC-Hydro GmbH (Auftragsbestätigung). Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
6.An allen zur Ausführung des Vertrages erstellten technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, Modelle und Berechnungen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
7.Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten oder sonstigen Veröffentlichungen sind nicht maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.
8.Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen vorzunehmen. Abweichungen von Angeboten und Preisen oder sonstige Vorschläge sind erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
II. Lieferfrist und Lieferverzug
1.Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6-12 Monate. Sofern für die Abwicklung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich ist, beginnt die Lieferfrist jedoch erst, wenn diese Mitwirkung vollständig erbracht wurde. Umstände oder Ereignisse, die die WATEC- Hydro GmbH nicht zu vertreten hat (z.B. Höhere Gewalt, Rohstoffoder Energieknappheit, Verkehrsstörungen, Krieg oder Unruhen etc.), unterbrechen die Lieferverpflichtung für die Dauer der Verhinderung.
2.Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer Ersatz seines Verzugsschadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.Teillieferungen sind zulässig.
4.Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.Die Rechte des Käufers gem. Ziffer IX dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
III. Höhere Gewalt
Als Höhere Gewalt werden alle vorhersehbaren und unvorhersehbaren Ereignisse angesehen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen und die Durchführung des Vertrages beeinträchtigen, wie etwa behördliche Maßnahmen, Gesetzesänderungen, Streik, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Terrorismus, Kriege, Aufstände, Unruhen, Epidemien, Pandemien, Blitzschlag, Erbeben, Feuer, Unwetter, Naturgewalten, Überschwemmungen, Sabotage, durch Transport entstandene Verzögerungen, Nicht-Verfügbarkeit von Transportmitteln, Nicht- Verfügbarkeit von Belade- oder Entladeeinrichtungen, Unmöglichkeit Arbeitskräfte oder Materialien von den üblichen Quellen beziehen zu können, Diebstahl, Explosionen etc.. Preise und vereinbarte Liefertermine berücksichtigen keine Auswirkungen durch höhere Gewalt oder staatlichen Maßnahmen darauf. Falls solche Auswirkungen zu Zusatzkosten oder Verzögerungen bei der Projektdurchführung führen, wird die WATEC-Hydro GmbH unverzüglich über solche Auswirkungen informieren und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um diese minimieren sowie eine detaillierte Bewertung der Zusatzkosten und der Auswirkungen auf die Lieferzeit vorlegen. Die Parteien vereinbaren nach Treu und Glauben eine angemessene Entschädigung und Lieferzeitverlängerung. Darüber hinaus stehen der WATEC-Hydro GmbH Zusatzkosten und/oder Lieferzeitverlängerungen zu, welche a) durch den Verzug des Aufraggebers verursacht wurden und/oder b) durch eine Gesetzesänderung einschließlich etwaiger Anweisungen / Einschränkungen durch staatliche Maßnahmen während der Vertragslaufzeit entstehen und die Vertragsausführung beeinflussen.
IV. Gefahrübergang
1.Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über; dies gilt auch dann, wenn Lieferung frei Haus vereinbart ist. Die WATEC-Hydro GmbH wird die Lieferung auf Kosten des Bestellers für die Fälle der teilweisen oder gänzlichen Beschädigung, des teilweisen oder gänzlichen Verlustes bis zum Abladen vom LKW am Grundstück des Kunden versichern. Die Ansprüche des Bestellers wegen solcher Ereignisse sind auf die Versicherungsleistungen beschränkt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schaden im Einzelfall die versicherte Höchstsumme überschreiten kann. Im Übrigen geht die Gefahr spätestens mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber über, dies betrifft auch Teillieferungen. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
2.Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
3.Die Endabnahme erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Installation und der Inbetriebnahme und umfasst die vollständige Überprüfung der für den Betrieb erforderlichen technischen Funktionen. Mängel, die sich bei der Abnahme zeigen, sind in einer Mängelliste zu dokumentieren, die von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen ist.
V. Preise
1.Soweit nicht anders vereinbart, hält sich die WATEC-Hydro GmbH an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 90 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der WATEC-Hydro GmbH genannten Preise zzgl. der im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Während der Auftragsausführung vom Kunden abgeforderte weitere Leistungen werden gesondert berechnet. Etwaige Montagekosten werden nach Zeitaufwand auf der Grundlage, der im Zeitpunkt der Ausführung im Betrieb der WATEC-Hydro GmbH geltenden Stundenvergütungen für das zum Einsatz gelangte Personal berechnet. Die Stundenverrechnungspreise ergeben sich je Stunde aus dem Angebot der WATEC-Hydro GmbH. An- und Abreisezeiten gelten als Arbeitszeit. Daneben berechnet die WATEC-Hydro GmbH für Mitarbeiter aufgewandte Übernachtungskosten und Auslösen nach angefallenem Aufwand bzw. unter Berücksichtigung des Einsatzortes ihrer Mitarbeiter und der Entfernung zum Betrieb. Gleiches gilt für sonstige Reisekosten.
2.Montagematerial und Kleinmaterialien werden nach Aufwand berechnet. Diesbezüglich in Angeboten enthaltene Positionen sind als Schätzungen anzusehen und werden nach tatsächlichem Aufwand und Nachweis berechnet.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Erlischt das (Mit-)Eigentum der WATEC-Hydro GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die WATEC-Hydro GmbH übergeht.
2.Der Käufer hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Pflicht, die bereits gelieferte Ware ordnungsgemäß zu verwahren und instand zu halten.
3.Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Liefergegenstände im Eigentum der WATEC-Hydro GmbH im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich dieser Liefergegenstände entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die WATEC-Hydro GmbH ab. Die WATEC-Hydro GmbH ermächtigt ihn bis auf Widerruf, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
VII. Mängelansprüche
1.Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt, bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2.Grundlage der Mängelhaftung der WATEC-Hydro GmbH sind die über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes sowie die über die baulichen Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten getroffenen Vereinbarungen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 - 2 - Satz 2 und 3, § 633 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
3.Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der WATEC-Hydro GmbH unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4.Den Parteien ist bekannt, dass die von der WATEC-Hydro GmbH herzustellenden Geräte als Teil einer Stromproduktionsanlage, die in der Spezifikation näher beschrieben ist, benutzt werden sollen. Sie sind sich darüber einig, dass sich die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln nur auf die von der WATEC-Hydro GmbH hergestellten Teile dieser Stromproduktionsanlage beziehen. Eine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit anderer Teile der Stromproduktionsanlage oder der Stromproduktionsanlage insgesamt wird nicht übernommen. Bezüglich der Funktionstüchtigkeit der Schnittstellen wird eine Gewähr nur übernommen, soweit der Auftraggeber nicht von seinen Angaben zu diesen Schnittstellen abgewichen ist. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
VIII. Sonstige Haftung
1.WATEC-Hydro sowie seine Mitarbeiter, Subunternehmen und Lieferanten haftet dem Käufer insbesondere nicht für: Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Einkommensausfall, Zinsverlust, Verluste von Anlagenstillstand oder Unmöglichkeit des Anlagenbetriebes bei voller Leistung, Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebes, Kundenklagen, Geldbeschaffungskosten oder Verluste der Kapitalnutzung und spezielle, zufällige, indirekte Schäden und Folgeschäden.
2.Soweit sich aus diesen Bestimmungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
4.Die sich aus Absatz 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6.Schadensersatzansprüche stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
IX. Verjährung
1.Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2.Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk, eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479, § 634a Abs. 3, § 639 BGB).
3.Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- und Werkrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers bzw. Bestellers, die auf einem Mangel der Ware bzw. des Werks beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers bzw. Bestellers gem. Ziffer VIII. Abs. 3 Satz 1 und Satz 2(a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Surrogation
Tritt hinsichtlich des Liefergegenstandes beim Besteller insbesondere aufgrund von Brand, Naturkatastrophen, Unfällen, Beschädigungen durch Dritte Verschlechterung ein oder geht der Liefergegenstand hierdurch unter, so gelten die vom Besteller für dieses Ereignis von dritter Seite zu leistenden Ansprüche, mithin auch Versicherungsleistungen bis zur Höhe der gegen den Besteller aufgrund des Liefervertrages bestehenden Forderung als an uns abgetreten. Ist die Forderung der WATEC-Hydro GmbH vollständig befriedigt, ist diese zur gänzlichen oder teilweisen Rückabtretung in der Höhe verpflichtet, als die WATEC-Hydro GmbH Befriedigung gefunden hat.
XI. Zahlung
1.Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30 % des Auftragswertes nach Auftragsbestätigung seitens der WATECHydro GmbH
30 % des Auftragswertes nach Ablauf der hälftigen in der Auftragsbestätigung genannten voraussichtlichen Lieferzeit
30 % des Auftragswertes bei durch die WATEC-Hydro GmbH angezeigter Lieferbereitschaft und möglicher Abnahme im Werk
10% des Auftragswertes nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Inbetriebnahmebereitschaft bzw. 90 Tage nach Lieferbereitschaft der Anlieferung fällig.
Einbau und Abnahme steht es gleich, wenn aufgrund von vom Käufer zu vertretenden Umständen (insbesondere Verletzungen der vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten wie Einholung benötigter Genehmigungen und Schaffung der baulichen Voraussetzungen) die Leistung des Verkäufers vorübergehend oder endgültig, faktisch oder rechtlich nicht erfüllt werden kann. Gleiches gilt, wenn der Käufer aufgrund solcher Umstände den Einbau und/oder die Abnahme endgültig oder vorübergehend verweigert.